Vertragsbedingungen 2007
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Die Einreichpläne, Baubeschreibung und Ansuchen für die Baubewilligung werden dem Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.
Weitere Unterlagen wie Grundbuchsauszug, Lageplan, Kanalplan, Geometerplan samt Höhenschichtenlinien sind vom Auftraggeber beizubringen. Die anfallenden Gebühren trägt der Auftraggeber.Für baubehördliche Auflagen, die über den vereinbarten Leistungsaufwand hinausgehen, werden eventuell Mehrkosten in Rechnung gestellt (z.B.: Dachänderung). Änderungspläne zur Vorlage beim Bauamt, welche durch Änderungswünsche des Auftraggebers oder der Baubehörde neu gezeichnet oder wesentlich geändert werden müssen, werden nach Zeitaufwand (€ 51,-/Stunde inkl. MWST.) in Rechnung gestellt.
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Vom Auftraggeber ist 10 Wochen vor dem vereinbarten Montagetermin eine unwiderrufliche Bankgarantie in vereinbarter Höhe, gültig bis 6 Monate nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin, vorzulegen.
Mit dieser Bankgarantie werden die vereinbarten Teilzahlungsbeträge fortlaufend abgedeckt, so dass auch nach Zahlung von Teilbeträgen für die weiteren und für zusätzlich beauftragte Leistungen eine Deckung besteht.Die Garantieverpflichtung erlischt nach dem vereinbarten Termin bzw. vor Ablauf durch ausdrücklich vorzeitige Rückgabe des Garantiebriefes.
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Bei Ausführung der Arbeiten zu einem vereinbarten, späteren Termin werden Kostenerhöhungen zwischen dem Datum der Festpreisgarantie und der tatsächlichen Ausführung nach dem Baukostenindex des österreichischen Statistischen Zentralamtes berechnet.
Dies gilt auch für Arbeiten oder Bauteile, die durch vom Auftraggeber zu erbringende Leistungen länger als 4 Wochen verhindert werden oder sonst nur unfachmännisch oder nur mit zusätzlichem Aufwand auszuführen sind.
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Zur Wertsicherung des Bauwerkes schließt der Auftraggeber vor der Montage eine ausreichende Feuerversicherung (Rohbauversicherung) ab und übergibt Mittermayr GmbH eine Kopie der Polizze.
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Sämtlicher Schriftverkehr, wie Auftragserteilung, Änderungswünsche oder zusätzliche Arbeiten hat schriftlich zu erfolgen.
Planänderungen oder Änderungen des Lieferumfanges sind rechtzeitig bekannt zugeben und müssen vom Auftragnehmer anerkannt werden.
Die Einreichpläne sind die Grundlage für die Durchführung der Bauarbeiten. Der Auftraggeber hat die Pläne zu prüfen in Bezug auf die Grundrissgestaltung, Raumgrößen, Größe und Situierung der Fenster und Türen, Dachneigung, Fassadengestaltung, Höhenlage der Erdgeschoß-Fußbodenoberkante (FBOK ± 0,00) zu öffentlichen Straße und anderen wichtigen Bezugspunkten, Versorgungs- und Abwasserleitungen.Änderungen und Ergänzungen werden in einem Protokoll oder (und) in Ausführungsplänen festgehalten und erhalten nach der Unterzeichnung durch den Auftraggeber und Mittermayr GmbH die Gültigkeit.
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Die Zufahrt mit einem Kran bzw. LKW-Zug 30 t Gesamtgewicht bis an das Fundament muss möglich sein. Der Schwenkbereich des Kranes darf nicht durch Bäume oder Freileitungen behindert sein. Die Kosten für das Abmontieren von Freileitungen oder die Verwendung eines Kranes mit einer Reichweite über 20 m trägt der Auftraggeber. Ist die Zufahrt während der Bauzeit nicht möglich und im Angebot nicht ausdrücklich erwähnt, so werden die Kosten für den händischen Weitertransport oder das Umladen gesondert verrechnet. Dies gilt auch, wenn die Zufahrt durch Witterungseinflüsse unbenützbar wird. Für Schäden an der Zufahrt und für Flurschäden am Grundstück des Auftraggebers wird keine Haftung übernommen. Für die Lagerung des Materials und für Vorbereitungsarbeiten ist genügend Platz beizustellen.
Während der Bauarbeiten sind zwei Stromanschlüsse 230 V 16A, für Estricharbeiten ein Stromanschluss 400 V 25A, kostenlos und in unmittelbarer Nähe vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Zuleitung, Errichtung, Erhaltung des Bauprovisoriums, einschließlich der Messeinrichtungen, sowie die Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber des Bauwerkes. Gleiches gilt für das Wasserprovisorium.
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Die Kellerdecke ist vom Auftraggeber vollkommen waagrecht herzustellen. Bei Unebenheiten sind vor der Montage des Hauses im Bereich von allen Wänden ca. 25 cm breite Ausgleichsstreifen aus Zementmörtel, waagrecht abgeglichen, anzubringen.
Längentoleranzen des Kellers bis 3 cm sind möglich. Die sich daraus ergebenden ungleichen Sockelvorsprünge oder erforderliche zusätzliche Abdeckleisten und Anpassungen bei Stiegenabgängen, Rauchfängen usw. sind anzuerkennen und der Mehraufwand zu vergüten.
Vor der Montage ist die Baugrube bzw. Arbeitsraum auf das geplante Niveau aufzufüllen.
Öffnungen in der Kellerdecke für Installationen und Rauchfang sind vor den Estricharbeiten vom Auftraggeber tragfähig, schallhemmend zu den Durchführungen und luftdicht zu verschließen.Vom Auftraggeber beigestellte Arbeitskräfte hat dieser selbst zu versichern. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung.
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Es gelten die einschlägigen Ö-Normen und die einschlägigen Regeln der Bautechnik, sofern sie nicht in den Bedingungen oder im Angebot geändert oder ergänzt wurden. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre. Für eingebaute Fremdfabrikate gelten die entsprechenden Gewährleistungsbedingungen dieser Teile.
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Die vereinbarten Teilzahlungen (Abschlagzahlungen) werden mit Teilrechnungen entsprechend dem Baufortschritt angefordert. Die Zahlungsfrist beträgt 7 Tage nach Erhalt der Teilrechnung.
Fehlen bei den vereinbarten Bauabschnitten noch kleinere Leistungen, welche den Baufortschritt nicht behindern oder verzögern, oder erst in Folge weiterer Arbeiten fachmännisch und sinnvoll durchgeführt werden können, sind die vereinbarten Teilzahlungen dennoch fällig.
Die Teilrechnungen werden als Pauschalsummen oder wie im Auftragschreiben nach zusammengestellten Leistungsbereichen gestellt. Zusätzlich während der Bauzeit bestellte Leistungen werden nach Durchführung verrechnet und gesondert aufgelistet.Wesentliche fehlende Leistungen oder wesentliche Mängel können bewertet und bei der Teilzahlung in Abzug gebracht werden. Diese Abzüge sind jedoch sofort nach Durchführung der Leistung bzw. Mängelbehebung zu begleichen.
Event. erforderliche Baufortschrittsberichte für Banken, Bausparkasse, Förderungen usw. sind rechtzeitig zur Bestätigung vorzulegen. Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Lieferfirma.Werden die Zahlungen verweigert oder die Zahlungstermine nicht eingehalten, ist die bauausführende Firma zur Baueinstellung berechtigt. Die Kosten der Einstellung und Terminverzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Die Baueinstellung wird schriftlich mitgeteilt, gleichzeitig gehen alle Gefahren und Risken für das Bauwerk, unabhängig vom Fertigstellungsgrad, auf den Auftraggeber über.
Hat der Auftragnehmer die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, gilt dies als Abnahme.
Für die Zeit des Zahlungsverzuges werden die Verzugszinsen gemäß gesetzlichen Zinsen berechnet.Jede Vertragspartei kann eine förmliche Abnahme auch von Teilleistungen verlangen. Jede Partei kann einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter entsenden und auf eigene Kosten einen gerichtlich beeidigten Sachverständigen zuziehen. Eine Einigung auf einen gemeinsam bestimmten Sachverständigen bei Kostenteilung ist möglich.
Der Befund wird in einer gemeinsamen Verhandlung schriftlich dargestellt, Vorbehalte und Einwendungen sind anzuführen. Wesentliche fehlende Leistungen oder wesentliche Mängel werden bewertet. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. Der Termin für die Abnahme (auch Teilabnahme) wird einvernehmlich innerhalb von 12 Werktagen vereinbart. Einvernehmliche Fristverlängerungen sind möglich.
Erscheint der Auftraggeber oder der Stellvertreter nicht zum vereinbarten Termin, wird die Abnahme ohne seiner Anwesenheit durchgeführt.Vor einer beabsichtigten Inanspruchnahme der Bankgarantie wird der Auftraggeber und die Bank mindestens 18 Werktage vor dem Fälligkeitszeitpunkt verständigt.
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Die Schlussrechnung wird entsprechend dem Auftragschreiben als Pauschale oder nach zusammengestellten Leistungsbereichen erstellt. Eventuell entfallene Arbeiten oder zusätzlich beauftragte Leistungen werden gesondert ausgewiesen.
Die Übergabe des Hauses erfolgt in einer gemeinsamen Besichtigung. Der Übergabetermin wird einvernehmlich festgelegt. Erscheint der Auftraggeber nicht zum vereinbarten Termin, gilt das Haus als vertragsgerecht übergeben. Der Einzug oder die Benützung des Hauses ersetzt die formale Übergabe. Sollten zu diesem Termin einzelne, kleinere Leistungen oder Nachbesserungen noch fehlen, ohne dass die Bezugsfertigkeit oder der vereinbarte Leistungsumfang im großen und ganzen dadurch in Frage gestellt ist, werden diese bewertet. Der sich daraus etwa ergebende Betrag kann von der letzten Rate bis zur Nachlieferung einbehalten werden.
Für die Schlussrechnung und Übergabe gelten ebenfalls sinngemäß die Ausführungen Punkt 9)
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Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet dem Auftragnehmer 10 % der Auftragssumme zu vergüten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu übernehmen und abzugelten (z.B.: Materialeinkauf, hergestellte Bauteile, bei Zulieferfirmen bestellte Teile). Diese Beträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Abrechnung fällig.
Ein Rücktritt ohne Stornokosten ist möglich, wenn ...
- dies im Auftragsschreiben ausdrücklich erwähnt ist;
- das Bauamt den Einreichplan grundsätzlich ablehnt;
- baubehördliche Auflagen Mehrkosten verursachen, die bei Ausbauhäusern 10 % bei schlüsselfertigen Häusern 5 % der Auftragssumme überschreiten.
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Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn,
- der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
- der Auftraggeber eine ihm abliegende Handlung unterlässt und es dadurch den Auftragnehmer nicht möglich ist, die beauftragte Leistung auszuführen.
Die Kündigung wird schriftlich mitgeteilt und tritt erst nach einer angemessenen Frist, in dieser der Auftraggeber seinen Vertrag erfüllen kann, in Kraft.
Bereits erbrachte Leistungen sind zu übernehmen und abzugelten (z.B. Materialeinkauf, hergestellte Bauteile und bei Zulieferfirmen bestellte Leistungen). Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
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Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Auftragnehmer das errichtete Objekt fotografieren und diese Bilder für Werbezwecke verwenden darf.
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Als Gerichtsstand wird Linz vereinbart.

